Landesverband Schleswig-Holstein

Schießsport / Waffenrecht / Sprengstoffgesetz


Schießsport

Der BDMP e.V. ist ein anerkannter Schießsportverband nach §15 des Waffengesetzes. Wir betreiben Schießsport nach einer bundeseinheitlichen und behördlich genehmigten Sportordnung sowie auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Waffengesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Der BDMP e.V. ist kein "Waffenbeschaffungsverein"!

Das neue Waffengesetz trat am 01.04.2003 in Kraft.

Zusammenfassung der wesentlichen Neuregelungen
Waffengesetz vom 1.4.2003 - Vollständiger Gesetzestext

In der öffentlichen Diskussion wird der durch das Waffengesetz geschützte legale Waffenbesitz mitunter in die Nähe der Illegalität gerückt bzw. als Gefährdungspotential für die innere Sicherheit dargestellt. Eine sachlichere Auseinandersetzung mit diesem Thema ist uns als Sportschützen und verantwortungsbewußten legalen Waffenbesitzern ein besonderes Anliegen.

Waffengesetz und Waffenbesitz

Die nachfolgenden Informationen erheben keinen Anspruch auf absolute juristische Korrektheit. Sie dienen lediglich als erste Information für am Schießsport Interessierte.

Das Waffengesetz der Bundesrepublik Deutschland kennt im Wesentlichen drei Gruppen legaler Waffenbesitzer: Jäger, Waffensammler und Sportschützen. Es soll an dieser Stelle ausschließlich auf die gesetzlichen Bestimmungen für Sportschützen eingegangen werden.

Wer in der Bundesrepublik Deutschland als Sportschütze erlaubnispflichtige Schußwaffen und die dazugehörige Munition erwerben und besitzen möchte, der benötigt hierzu eine Genehmigung seiner zuständigen Ordnungsbehörde. Die Erwerbsberechtigung für Waffen und Munition wird in Form einer sogenannten Waffenbesitzkarte (WBK) erteilt. Das Waffengesetz macht die Erteilung einer Waffenbesitzkarte von verschiedenen Voraussetzungen abhängig, z.B.:

Das Waffengesetz unterscheidet für den Bereich der Sportschützen weiterhin zwischen der sogenennten Gelben WBK (Sportschützen-WBK) und der Grünen WBK.

Die Gelbe WBK (Sportschützen-WBK) stellt eine zahlenmäßig unbegrenzte Erwerbsberechtigung für Einzelladerlangwaffen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssige Perkussionswaffen dar. Langwaffen sind Waffen mit einer Länge von mehr als 60 cm. Typische Waffen für BDMP-Disziplinen, die demnach auf die Sportschützen-WBK erworben werden können, sind demnach: Repetier-Dienstgewehre, Unterhebel-Repetiergewehre, Vorderladerrevolver, Einzellader-Schrotflinten. Nach der Definition ausgeschlossen sind jedoch z.B. die Repetierflinten mit glatten Läufen.

Für alle anderen Waffenkategorien (mehrschüssige Kurzwaffen, Selbstlade-Langwaffen und Repetier-Flinten) gilt die Grüne WBK. Sie berechtigt nur zum Erwerb derjenigen Waffen, für die pro Einzelwaffe eine Erwerbsberechtigung durch die Ordnungsbehörde voreingetragen wurde. In der Regel gehört zu einer Erwerbsberechtigung für Schußwaffen auch die Erwerbsberechtigung für die dazugehörige Munition.
 

Bedürfnisnachweis / Sportschützenbescheinigung

Der BDMP e.V. bescheinigt seinen Mitgliedern bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen waffenrechtliche Bedürfnisse zur Vorlage bei den Ordnungsbehörden. Zu den Voraussetzungen gehören u.a.:

Das Waffengesetz reglementiert die Zahl der Schußwaffen, für die Sportschützen ein Grundbedürfnis zugesprochen wird. Dies sind bis zu zwei Kurzwaffen (Pistolen, Revolver) und bis zu drei Selbstladelangwaffen (halbautomatische Gewehre). Für andere Waffenkategorien (auf Sportschützen-WBK erwerbbar) besteht keine zahlenmäßige Begrenzung.

Wer als Sportschütze mehr als die im Gesetz vorgesehene Anzahl Schußwaffen zur Sportausübung benötigt, der muß dieses weitergehende Bedürfnis begründen. Hierzu muß der Antragsteller in der Regel nachweisen,

In beiden Fällen ist der Nachweis der Ernsthaftigkeit erforderlich, d.h., der Antragsteller muß mit den bereits vorghandenen Sportwaffen in der entsprechenden Kategorie mindestens an den letzten Landesmeisterschaften des BDMP teilgenommen haben.

Auf die behördliche Bewertung der Anträge hat der BDMP keinen Einfluß.

Waffensachkundeprüfung

Der Gesetzgeber fordert vor Erteilung einer Waffenbesitzkarte die erfolgreiche Teilnahme an einer den gesetzlichen Bestimmungen über die Waffensachkunde genügenden Prüfung. Der BDMP e.V. führt für seine Mitglieder entsprechende Vorbereitungskurse durch und ist berechtigt, entsprechende Prüfungen, die behördlich anerkannt werden, abzunehmen. Schwerpunkte der Lehrgänge sind Themen bezüglich der waffenrechtlichen Bestimmungen, der Wirkungsweise und Reichweite von Geschossen und der sicheren Handhabung von Schußwaffen. Über die erfolgreiche Teilnahme wird ein Zeugnis erteilt, das dem Antrag auf eine Erwerbsberechtigung für Schußwaffen beizufügen ist.
 

Zuverlässigkeit

Die Ordnungsbehörde prüft die Zuverlässigkeit des Antragstellers. Versagungsgründe können u.a. Straftaten im Vorleben des Antragstellers sein. Eine erteilte Waffenbesitzkarte kann bei Wegfall der Zuverlässigkeit auch wieder zurückgezogen werden.


Persönliche Eignung

Mit dem neuen Waffengesetz wurde die Altersgrenze für den Erwerb von erlaubnispflichtigen Schußwaffen (mit wenigen Ausnahmen) von 18 auf 21 Jahre heraufgesetzt. Erstantragsteller, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen darüber hinaus ein fachpsychologisches Eignungsgutachten vorlegen. Diese Gutachten werden von den Technischen Überwachungsvereinen (TÜV) erstellt.
 

Sichere Verwahrung von Schußwaffen

Bei der Antragstellung auf Erwerbserlaubnisse für Schußwaffen muß der Antragsteller zusichern, die in seinem Besitz befindlichen Schußwaffen sicher vor unberechtigtem Zugriff und entsprechend der neu eingeführten gesetzlichen Vorschriften aufzubewahren. Es können an dieser Stelle nicht alle Möglichkeiten der sicheren Aufbewahrung genannt werden, aber als Grundsatz mag gelten: Kurzwaffen müssen mindestens in Stahlschränken mit der Sicherheitsstufe B aufbewahrt werden und soweit das Gewicht des Schrankes unter 200 kg liegt, dürfen darin maximal fünf Waffen gelagert werden. Für Langwaffen reichen Stahlschränke der Sicherheitsstufe A. Munition muß grundsätzlich getrennt von den Waffen verwahrt werden und mindestens in einem Stahlblecjschrank mit einem Stangenriegelschloß.

Die Behörde hat ein Nachschaurecht, d.h., sie kann sich jederzeit ohne Vorankündigung von der sicheren Aufbewahrung der Waffen und Munition in den Räumen des Waffenbesitzers überzeugen.
 

Führen und Transportieren von Schußwaffen

Die Waffenbesitzkarte stellt keine Berechtigung zum Führen von Schußwaffen in der Öffentlichkeit dar! Hierfür ist ein sogenannter Waffenschein erforderlich, der Sportschützen in der Regel nicht erteilt wird.

Die Auslegung des Begriffs "Führen" durch den Gesetzgeber ist sehr eng: Bereits der Transport einer ungeladenen Waffe in einem unverschlossenen Behälter erfüllt den Begriff des Führens. Sportschützen dürfen ihre Waffen ausschließlich ungeladen und nicht zugriffsbereit in einem abgeschlossenen Behälter (Waffenkoffer) und räumlich getrennt von der Munition befördern und nur, wenn der Transport "einem vom Bedürfnis umfaßten Zweck" dient, d.h. zum und vom Schießstand, zum und vom Waffenhändler oder Büchsenmacher, usw.
 

Sprengstoffgesetz

Viele Sportschützen stellen ihre Munition selbst her. Die notwendigen Gerätschaften (z.B. Wiederladepressen) und Komponenten (Hülsen, Zündhütchen, Geschosse und Pulver) sind im Fachhandel erhältlich. Für den Erwerb von Treibladungspulvern gelten jedoch ebenfalls besondere gesetzliche Bestimmungen, die sich nach dem Sprengstoffgesetz richten.

Wer Treibladungspulver (Schwarzpulver und Nitrozellulosepulver) erwerben möchte, der benötigt hierfür einen sogenannten Sprengstoffschein, der von der zuständigen Behörde ausgestellt wird. In Schleswig-Holstein ist dies das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit mit seinen Außenstellen Itzehoe, Lübeck und Kiel.

Voraussetzungen für den Erwerb des Sprengstoffscheins sind u.a.:

Der BDMP stellt entsprechende Bedürfnisbescheinigungen aus. Prüfungszeugnis und Bedürfnisbescheinigung müssen dem Antrag auf Erteilung eines Sprengstoffscheins beigefügt werden.

Für den Erwerb, den Transport, die Lagerung und den Umgang mit Treibladungspulvern gelten besondere Sicherheitsbestimmungen, die unbedingt einzuhalten sind.

Der Sprengstoffschein gilt für die Dauer von fünf Jahren und wird nur auf besonderen Antrag und bei Weiterbestehen des Bedürfnisses verlängert.


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