
Schießsport / Waffenrecht / Sprengstoffgesetz
Der BDMP e.V. ist ein anerkannter Schießsportverband nach §15 des Waffengesetzes. Wir betreiben Schießsport nach einer bundeseinheitlichen und behördlich genehmigten Sportordnung sowie auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Waffengesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Der BDMP e.V. ist kein "Waffenbeschaffungsverein"!
Das
neue
Waffengesetz trat am 01.04.2003 in Kraft.
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In
der
öffentlichen Diskussion wird der
durch das
Waffengesetz geschützte legale Waffenbesitz mitunter in die
Nähe der Illegalität gerückt bzw. als
Gefährdungspotential für die innere Sicherheit dargestellt.
Eine sachlichere Auseinandersetzung mit
diesem Thema ist uns als Sportschützen und
verantwortungsbewußten legalen Waffenbesitzern ein besonderes
Anliegen.
Waffengesetz und Waffenbesitz
Bedürfnisnachweis / Sportschützenbescheinigung
Der
BDMP e.V.
bescheinigt seinen Mitgliedern bei
Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen waffenrechtliche
Bedürfnisse zur Vorlage bei den Ordnungsbehörden. Zu den
Voraussetzungen gehören u.a.:
Das Waffengesetz reglementiert die Zahl der Schußwaffen, für die Sportschützen ein Grundbedürfnis zugesprochen wird. Dies sind bis zu zwei Kurzwaffen (Pistolen, Revolver) und bis zu drei Selbstladelangwaffen (halbautomatische Gewehre). Für andere Waffenkategorien (auf Sportschützen-WBK erwerbbar) besteht keine zahlenmäßige Begrenzung.
Wer
als
Sportschütze mehr als die im Gesetz
vorgesehene Anzahl Schußwaffen zur Sportausübung
benötigt, der muß dieses weitergehende Bedürfnis
begründen. Hierzu muß der Antragsteller in der Regel
nachweisen,
Der
Gesetzgeber
fordert vor Erteilung einer
Waffenbesitzkarte die erfolgreiche Teilnahme an einer den gesetzlichen
Bestimmungen über die Waffensachkunde genügenden
Prüfung. Der BDMP e.V. führt für seine Mitglieder
entsprechende Vorbereitungskurse durch und ist berechtigt,
entsprechende Prüfungen, die behördlich anerkannt werden,
abzunehmen.
Schwerpunkte der Lehrgänge sind Themen bezüglich der
waffenrechtlichen
Bestimmungen, der Wirkungsweise und Reichweite von Geschossen und der
sicheren
Handhabung von Schußwaffen. Über die erfolgreiche Teilnahme
wird
ein Zeugnis erteilt, das dem Antrag auf eine Erwerbsberechtigung
für
Schußwaffen beizufügen ist.
Zuverlässigkeit
Die
Ordnungsbehörde prüft die
Zuverlässigkeit des Antragstellers. Versagungsgründe
können u.a. Straftaten im Vorleben
des Antragstellers sein. Eine erteilte Waffenbesitzkarte kann bei
Wegfall
der Zuverlässigkeit auch wieder zurückgezogen werden.
Persönliche Eignung
Mit
dem neuen
Waffengesetz wurde die Altersgrenze
für den Erwerb von erlaubnispflichtigen Schußwaffen (mit
wenigen Ausnahmen) von 18 auf 21 Jahre heraufgesetzt.
Erstantragsteller, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
müssen darüber hinaus ein fachpsychologisches
Eignungsgutachten vorlegen. Diese Gutachten werden von den Technischen
Überwachungsvereinen (TÜV) erstellt.
Sichere Verwahrung von Schußwaffen
Bei
der
Antragstellung auf Erwerbserlaubnisse
für Schußwaffen muß der Antragsteller zusichern, die
in seinem Besitz
befindlichen Schußwaffen sicher vor unberechtigtem Zugriff und
entsprechend der neu eingeführten gesetzlichen Vorschriften
aufzubewahren. Es können an dieser Stelle nicht alle
Möglichkeiten der sicheren Aufbewahrung genannt werden, aber als
Grundsatz mag gelten: Kurzwaffen müssen mindestens in
Stahlschränken mit der Sicherheitsstufe B aufbewahrt werden und
soweit das Gewicht des Schrankes unter 200 kg liegt, dürfen darin
maximal fünf Waffen gelagert werden. Für Langwaffen reichen
Stahlschränke der Sicherheitsstufe A. Munition muß
grundsätzlich getrennt von den Waffen verwahrt werden und
mindestens in einem Stahlblecjschrank mit einem
Stangenriegelschloß.
Die
Behörde hat
ein Nachschaurecht, d.h.,
sie kann sich jederzeit ohne Vorankündigung von der sicheren
Aufbewahrung der Waffen und Munition in den Räumen des
Waffenbesitzers überzeugen.
Führen und Transportieren von Schußwaffen
Die
Waffenbesitzkarte stellt keine Berechtigung
zum Führen von Schußwaffen in der Öffentlichkeit dar!
Hierfür ist ein sogenannter Waffenschein erforderlich, der
Sportschützen in der
Regel nicht erteilt wird.
Die
Auslegung des
Begriffs "Führen" durch
den Gesetzgeber ist sehr eng: Bereits der Transport einer ungeladenen
Waffe
in einem unverschlossenen Behälter erfüllt den Begriff des
Führens.
Sportschützen dürfen ihre Waffen ausschließlich
ungeladen
und nicht zugriffsbereit in einem abgeschlossenen Behälter
(Waffenkoffer)
und räumlich getrennt von der Munition befördern und nur,
wenn der Transport "einem vom Bedürfnis umfaßten Zweck"
dient, d.h. zum und vom Schießstand, zum und vom
Waffenhändler oder Büchsenmacher, usw.
Sprengstoffgesetz
Viele Sportschützen stellen ihre Munition selbst her. Die notwendigen Gerätschaften (z.B. Wiederladepressen) und Komponenten (Hülsen, Zündhütchen, Geschosse und Pulver) sind im Fachhandel erhältlich. Für den Erwerb von Treibladungspulvern gelten jedoch ebenfalls besondere gesetzliche Bestimmungen, die sich nach dem Sprengstoffgesetz richten.
Wer Treibladungspulver (Schwarzpulver und Nitrozellulosepulver) erwerben möchte, der benötigt hierfür einen sogenannten Sprengstoffschein, der von der zuständigen Behörde ausgestellt wird. In Schleswig-Holstein ist dies das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit mit seinen Außenstellen Itzehoe, Lübeck und Kiel.
Voraussetzungen für den Erwerb des Sprengstoffscheins sind u.a.:
Für den Erwerb, den Transport, die Lagerung und den Umgang mit Treibladungspulvern gelten besondere Sicherheitsbestimmungen, die unbedingt einzuhalten sind.
Der
Sprengstoffschein gilt für die Dauer von
fünf Jahren und wird nur auf besonderen Antrag und bei
Weiterbestehen des Bedürfnisses verlängert.
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